Sachlich gleichbedeutend mit Herberge, rechtlich jedoch darüber hinaus das Recht auf Unterkunft bei jemandem im Unterschied zum Nachtfeld, dem Lagern im Freien, und verbunden mit Ausspann und Atzung. Ursprünglich als Recht des Herrschers oder dessen Stellvertreter, dann als Recht im Krieg und bei der Jagd, später auch einfach als gewährtes Recht des Landesherren, etwa für durchziehende Kaufleute.
Dem entspricht französisch le quartier, logis à la suite de la cour, italienisch Albergo, la commoditâ d'allogiamenti, lateinisch metata; als metata bellica wird daraus die Einquartierung im Krieg.
Friedrich Wilhelm Ebner
Theobald Vogt
Friederich
, Von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, [et]c. Wann, dem Venehmen nach, die Kauf-Leute, welche in Unsern Landen Wolle aufkaufen, ihre Abläger auf dem Platten-Lande aufrichten, solches aber offenbar zur Defraudation Unsrer Steuer gereichen muß … Datum auf Unsrer Vestung Schwerin den 13. Julii 1757Ernst Greverus