Seit 2015 ist für die Zuteilung dieses *Kennzeichens eine gültige *Hauptuntersuchung nachzuweisen:
»§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
Fahrzeugzulassungs-Verordnung FZV §§ 16a, 8-10,14,24,30,31,33,35,48, Anlage 4]
siehe auch *Kennzeichen