Lastverteilung

Die Verteilung der Zuladung und das Gesamtgewicht muss abgestimmt werden mit den zulässigen Achslasten und dem *Traglastindex der Reifen, da jede Achslast einzeln und jeder Reifen einzeln nicht überlastet werden darf. Das kann dazu führen, dass das Fahrzeug als überladen gilt, obwohl das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Praktisch ist es jedoch schwierig bis unmöglich, nach der Fertigstellung des Reisemobils Lasten beliebig zu verteilen, da die Positionen der Tanks, Staukästen, Batterien, Ersatzreifen nur aufwendig zu verlegen sind. Kontrollen ergaben, dass viele Wohnmobile, insbesondere in der Klasse bis 3,5 Tonnen, aus dem genannten Grund überladen sind, zumal viele Besitzer auch 10 Prozent zulässige *Überladung einkalkulieren.
Auf 7,5 t abgelastete Reisemobile auf Lkw-Basis können zwar ebenfalls formal überladen sein, sind jedoch technisch für höhere Lasten ausgelegt.

Das Fahrverhalten verändert sich meist nicht zum Besseren. Bremswege werden länger, Kurven schwieriger, Schwingungen etwa in Spurrinnen gefährlicher.
Insbesondere Geländefahrten mit solchen Lasten führen wegen der dynamischen Kräfte durch Stöße und Schwingungen zu einem hohen Verschleiß von Lagerbuchsen, Dichtungen, federnden und dämpfenden Teilen.
Gefährlich wird es, wenn sich unzureichend gesicherte *Lasten in solchen dynamischen Situationen bewegen.

Schwere Lasten liegen unten, das senkt den Schwerpunkt, und möglichst zentral über den Achsen, damit weder eine Seite noch eine Achse überlastet werden. Die Füllstände von Treibstoff- und Wassertanks führen zu wechselnden Lastverteilungen. Zudem ist die Lastverteilung auf die Achsen auf der Straße und im Gelände unterschiedlich, je nach Zahl der angetriebenen Achsen. Der *Allradantrieb ist optimal eingesetzt, wenn die Verteilung des Drehmoments im Verteilergetriebe der Verteilung der Achslasten beim beladenen Fahrzeug entspricht, vorteilhaft ist meist rund 33:67.

Die gesetzlichen Vorgaben unterscheiden:


Erich Hoepke, Stefan Breuer: Nutzfahrzeugtechnik: Grundlagen, Systeme, Komponenten. Springer 2016
Massen und Abmessungen werden definiert in der EG-Richtlinie 92/21/EWG, neu: VO(EU) 1230/2012: »Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen«

siehe auch:
*Ablastung
*Auflastung
*Masse
*Anschaffungen
*Fahrsituationen
*Fahrwerkeigenschaften

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