»Händler-Kennzeichen« werden seit 1998 nur noch an Fahrzeughersteller, Kfz-Werkstätten und Kfz-Händler vergeben. Sie dienen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten sowie Tageszulassungen.
Fahrzeug-Zulassungsverordnung FZV §16]
Verleiht ein Händler sein rotes Kennzeichen privat, so machen sich beide Seiten strafbar, denn die Fahrt muss nach den Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit dem Kfz-Handel- und -Handwerksbetrieb stehen.
[Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2006 IV ZR 316/04]
siehe auch *Kennzeichen