Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


wiki:schutzbrief

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.

Link zu der Vergleichsansicht

Beide Seiten, vorherige ÜberarbeitungVorherige Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
Vorherige Überarbeitung
wiki:schutzbrief [2025/04/18 06:09] norbertwiki:schutzbrief [2025/04/18 06:24] (aktuell) norbert
Zeile 4: Zeile 4:
  
 Schutzbriefe schützen nicht vor Schäden, können jedoch im Falle eines Schadens helfen. Die Idee, [[wiki:reisende|Reisende]] durch ein Begleitschreiben zu schützen, wurde historisch wiederholt verwirklicht: Schutzbriefe schützen nicht vor Schäden, können jedoch im Falle eines Schadens helfen. Die Idee, [[wiki:reisende|Reisende]] durch ein Begleitschreiben zu schützen, wurde historisch wiederholt verwirklicht:
-  * der [[wiki:reisepass|Reisepass]] stellt den Reisenden auch unter den Schutz seines Herkunftsstaates und enthält implizit die Information, dass der Reisende von Seiten des Herkunftsstaates [[wiki:reisefreiheit|Reisefreiheit]] gewährt wird, dass gegen diesen nichts vorliegt. +  * der **[[wiki:reisepass|Reisepass]]** stellt den Reisenden auch unter den Schutz seines Herkunftsstaates und enthält implizit die Information, dass der Reisende von Seiten des Herkunftsstaates [[wiki:reisefreiheit|Reisefreiheit]] gewährt wird, dass gegen diesen nichts vorliegt. 
-  * Im [[wiki:reisegenerationen#Der Blick zurück: Das Mittelalter als Epoche| Mittelalter]] stellten die Herrschenden im Bereich ihrer Herrschaft //Geleitbriefe// aus, welche der Reisende käuflich erwerben konnte (»[[wiki:geleitswesen|freies Geleit]]«). In diesen Briefen verpflichtete sich der Straßenbesitzer zu Schadensersatz, wenn etwa der Kaufmann durch Überfälle Schaden erlitt. 1635 gestattet Kaiser Ferdinand III. den Handelsleuten zu Nürnberg nach Frankfurt »auff die Meß« zu reisen »auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth« (( WIR Ferdinand der dritte von Gottes Gnaden zu Hungarn und Böheim König ... Entbieten N. allen und jeden ... Unser Königl. Gnad und alles Guts, und geben euch hiemit Gnädigst zuvernemen, Was Gestalt Wir den gesampten Handelsleuten zu Nürnberg auff ihr untertheänigstes Anhalten, nacher Franckfurth ... auff die Meß daselbst, Krafft dieses Patents, Ihre Handlungen zuführen, auff: und abzuraisen, gnädigst verwilligt ... Geben zu Philipsburg den Neun und zwaintzigisten Monatstag Augusti, im Sechzehenhundert fünff und dreyssigsten, Unserer Reiche deß Hungarischen im Zehenden, und deß Böheimischen im Achten Jahr : WIr Burgermeistere und Rath der Stadt Nürnberg, bekennen und thun kund hiemit, daß dieser, von unserm Cantzley Registratorn Hieronymo Ammon, vidimierte Abdruck ... wegen continuation der Commercien, auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth ... Geschehen den 31 Augusti, Anno 1635.\\  +  * Im [[wiki:reisegenerationen#Der Blick zurück: Das Mittelalter als Epoche| Mittelalter]] stellten die Herrschenden im Bereich ihrer Herrschaft **Geleitbriefe** aus, welche der Reisende käuflich erwerben konnte (»[[wiki:geleitswesen|freies Geleit]]«). In diesen Briefen verpflichtete sich der Straßenbesitzer zu Schadensersatz, wenn etwa der Kaufmann durch Überfälle Schaden erlitt. 1635 gestattet Kaiser Ferdinand III. den Handelsleuten zu Nürnberg nach Frankfurt »auff die Meß« zu reisen »auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth« (( WIR Ferdinand der dritte von Gottes Gnaden zu Hungarn und Böheim König ... Entbieten N. allen und jeden ... Unser Königl. Gnad und alles Guts, und geben euch hiemit Gnädigst zuvernemen, Was Gestalt Wir den gesampten Handelsleuten zu Nürnberg auff ihr untertheänigstes Anhalten, nacher Franckfurth ... auff die Meß daselbst, Krafft dieses Patents, Ihre Handlungen zuführen, auff: und abzuraisen, gnädigst verwilligt ... Geben zu Philipsburg den Neun und zwaintzigisten Monatstag Augusti, im Sechzehenhundert fünff und dreyssigsten, Unserer Reiche deß Hungarischen im Zehenden, und deß Böheimischen im Achten Jahr : WIr Burgermeistere und Rath der Stadt Nürnberg, bekennen und thun kund hiemit, daß dieser, von unserm Cantzley Registratorn Hieronymo Ammon, vidimierte Abdruck ... wegen continuation der Commercien, auch Sicherheit der Kauff und Handelsleuth ... Geschehen den 31 Augusti, Anno 1635.\\ 1 Blatt mit Radierung, Vidimus des Notars Hieronymus Ammon in Philippsburg, 1635, 29. August; [Nürnberg], 1635, 31. August. [[https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb00099425|Online]] ))  
-1 Blatt mit Radierung, Vidimus des Notars Hieronymus Ammon in Philippsburg, 1635, 29. August; [Nürnberg], 1635, 31. August. [[https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb00099425|Online]] )) +  * [[wiki:bote|Boten (Herolde)]] erhielten einen Geleitbrief (**passaige**) für ihre [[wiki:reisen|Reisen]] //»ad omnis terrarum partes Europae affricam et asiam«// ((Kitzinger, S. 361 Quelle in Fn 1)) 
 +  * Älter als der Brief ist der [[wiki:stock_und_stab|Stab]] als Schutzzeichen (Boten-, Heroldstab). 
 +  * Im islamischen Raum entsprach dem Geleitbrief der **Amân** امان ('[[wiki:sicherheit|Sicherheit]], Geborgenheit'). 
 +  * Im persischen Raum war der **Firman** فرمان gleichbedeutend. 
 + 
 +Zum Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit unterwegs siehe auch [[wiki:reisegoetter|Reisegötter]], [[wiki:reisesegen|Reisesegen]], [[wiki:gast|Gastrecht]], [[wiki:geleitswesen|Geleitswesen]], [[wiki:versicherungen|Versicherungen]]. 
wiki/schutzbrief.1744956592.txt.gz · Zuletzt geändert: 2025/04/18 06:09 von norbert

Donate Powered by PHP Valid HTML5 Valid CSS Driven by DokuWiki