Betretungsrecht
In Deutschland erlaubt das Betretungsrecht (BNatSchG §59) allen:»das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung … Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht.«
Das Waldrecht §BWaldG 14 gestattet:»Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung… Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde … nur auf Straßen und Wegen … Die Länder regeln die Einzelheiten.«
Im Einzelnen wird es kompliziert, denn das Betretungsrecht ist für jedes Bundesland einzeln und jeweils getrennt für die freie Landschaft und für den Wald unterschiedlich festgelegt ist. Das Bayerische Landesrecht geht dabei besonders weit und verpflichtet die Gemeinden, den freien Zugang zu Bergen, Seen und Flüssen zu gewährleisten.
Das Betretungsrecht ist kein Jedermannsrecht, ein allgemeines Recht auf das Übernachten in der »freien Natur« oder auf Freies Campen lässt sich daraus nur schwer ableiten. Umfassend hat Richter Bernd Grillts
das Thema 2012 mit den gesetzlichen Grundlagen dargestellt; es findet sich jedoch nur noch im Internet-Archiv.