Bewegungsfreiheit
Zu reisen hat aus einem geschlossenen Handelsstaate nur der Gelehrte und der höhere Künstler: der müssigen Neugier und Zerstreuungssucht soll es nicht länger erlaubt werden, ihre Langeweile durch alle Länder herumzutragen.« Johann Gottlob Fichte, Der geschlossene Handelsstaat (1800), http://www.zeno.org/nid/20009168060
Die *Freiheit, sich im öffentlichen Raum frei zu bewegen ist im deutschen Grundgesetz verankert (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104), auch: körperliche Bewegungsfreiheit oder Freiheit der Person.
Andererseits gibt es ein öffentliches Interesse, diese Freiheit in bestimmten Situationen zu beschränken, etwa als Freiheitsbeschränkung wie Vorführung oder Platzverweis bis hin zur Festnahme ( § 127 Abs. 2 StPO), Hausarrest und Freiheitsentzug.
Eine Ausgangssperre kann im Katastrophenfall oder Krieg im Rahmen eines Notstandes oder Ausnahmezustandes angeordnet werden. Sie kann dem Schutz der Bevölkerung dienen, die Ausbreitung von Seuchen eindämmen, Plünderungen verhindern oder auch dazu dienen den Staat mittels Polizei und Militär zu schützen (Aufstände, Bürgerkrieg).
Sie wirkt einerseits als Betretungsverbot für den öffentlichen Raum und andererseits als eine Art Hausarrest oder als freiwillige Absonderung.
Zur Durchsetzung von Ausgangssperren setzt die Staatsgewalt Abriegelungen (roadblock) ein, Ausnahmen bedürfen eines Passierscheins (permit).
Ausgangsbeschränkungen können zeitlich begrenzt sein (Sperrstunde), regional begrenzt (Platzverbot, Besuchsverbot) oder anlassbedingt (Verdunkelung, Nachtruhe). Individuelle Handlungsalternativen sind *Vorsorge oder *Flucht.
Wer sich in Krisengebiete nicht an Ausgangssperren hält, riskiert eventuell Festnahme oder Entführung. Gerät man dabei »versehentlich« unter Beschuss, raten Profis:
- Hinlegen, mit den Füßen in Richtung der Schießenden, weil der Kopf wichtiger ist.
- In einen Granattrichter kriechen, weil selten zwei Granaten an derselben Stelle einschlagen.
- Die »Zisch-und-Bumm-Faustregel« läßt wie beim Gewitter eine Schätzung zu, wie weit ein Schütze entfernt ist: Das Zischgeräusch ist die Kugel mit mehr als 700 Metern pro Sekunde, das Bummgeräusch der Mündungsknall beim Abschuss mit rund 350 Metern pro Sekunde. Auf Sechs Sekunden Zeitabstand rechnet man 50% drauf (weil die doppelt so schnelle Kugel ja auch Zeit brauchte), also ist der Schuss in etwa 9×350 m, also rund 3 km Entfernung abgefeuert worden, engl. crack and thump.