Brandstätter, Klaus
Straßenhoheit und Straßenzwang im hohen und späten Mittelalter.
Seite 201-228 in: Strassen- und Verkehrswesen im hohen und späten Mittelalter. Ostfildern 2007: Thorbecke, Online
»In freim gelait da ward ich aber wegehaft gen München pald.« Oswald von Wolkenstein, (* um 1377–1445) Lieder 12,2,2
Das Geleit des Königs oder Landesherrn war eine Einrichtung im Mittelalter, die ursprünglich dem Schutz der Reisenden (namentlich Gesandte, Fahrende Händler und Kleriker (clerici vagi) ) durch Führer sowie der Sicherung der Wege diente und durch ein Geleitrecht geregelt war, wurde jedoch zunehmend als Zwangsabgabe im Sinne einer Straßennutzungsbühr (Zoll) ohne rechte Gegenleistung betrieben 1). Beispielsweise erhielten Boten (Herolde) einen Geleitbrief (passaige) für ihre Reisen »ad omnis terrarum partes Europae affricam et asiam« 2). Insbesondere in der Wildnis Ostpreußens unter der Herrschaft des Deutschen Ordens wurde das Wissen durch Leitsleute und in Wegeberichten gesammelt.
Das Geleit wirkte einerseits wie eine Versicherung und stärkte andererseits die Reisefreiheit, berührte Gastrecht und die Paßpflicht und die Kontrolle der Reisewege. Es entstand aus oströmischen Wurzeln und hat keine germanische Tradition. Im islamischen Raum entsprach dem Geleitbrief der Amân ('Sicherheit, Geborgenheit'). Der Reisesegen ergänzte das Geleit auch im spirituellen Raum.
Alessandro Rizzo
Schacht J.
Mohammed
selbst hat den Begriff synonym mit ʿahd, d̲h̲imma und djiwār benutzt.Blaha, Walter
Endres, Rudolf
Fiesel, Ludolf
Fiesel, Ludolf
Haferlach, Alfred
Kintzinger, Martin
Müller, Ulrich
Joseph Schopp
Thieme, Hans