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wiki:campen

Campen

Das lateinische Wort campus bedeutet »freies Feld«. Gemeint ist das individuelle Übernachten unter freiem Himmel, im Zelt, im Wohnwagen oder im Wohnmobil. Dem voraus geht die Stellplatzsuche und das Einrichten eines Camps.

Als Oberbegriff für den gesamten Vorgang sind unterschiedliche Praktiken möglich:

  • Camping bezeichnet das Phänomen als solches und damit ein Massenphänomen. Camping ist zugelassen auf behördlich genehmigten Campingplätzen und auf Privatgrundstücken, sofern der Eigentümer des Grundstücks dies erlaubt und sofern dies nicht ausdrücklich durch andere Gesetze untersagt ist.
  • Das Meldegesetz bestimmt, dass Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 unterliegen, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind [BMG §29].
  • Das Übernachten im Wohnmobil ist erlaubt auf Wohnmobilstellplätzen.
  • Das (einmalige) * **Übernachten und Parken im öffentlichen** Raum ist möglich, wenn es keine Campingeigenschaften aufweist. Als nicht-motorisierter Reisender kann man sich auf das Rechtsprinzip des Verbotsvorbehalts berufen, also dort übernachten, wo es nicht verboten ist.
  • Das Jedermannsrecht ist als Gewohnheitsrecht in manchen Ländern geübte Praxis; eine Nutzung der freien Natur wird in unterschiedlichem Maße toleriert. Äußerste Achtsamkeit ist allerdings geboten, damit begleitende Handlungen nicht zu anderen Rechtsverletzungen führen wie Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl … Also aufpassen, ob man Privatwald betritt, wo man Feuer macht, Holz holt, wie man mit Abfall umgeht.
  • Manche vertreten die Auffassung, das Übernachten unter freiem Himmel ohne Zelt sei durch das Betretungsrecht abgedeckt. Argumentiert wird so: Das Betreten des Waldes oder der freien Landschaft ist unabhängig von der Tages- und Nachtzeit gestattet (sofern keine regionalen oder landesweiten Einschränkungen dem entgegenstehen). Der Zweck der Erholung schließt das Verweilen ein, die Dauer des Aufenthalts ist nicht begrenzt. Zum Erholen gehören verkehrsüblicherweise auch das Rasten, Liegen, Dösen, Schlummern, Schlafen … Also kann das Verweilen und Schlafen über Nacht nicht ordnungswidrig sein. Siehe die Ausführungen von Richter Bernd Grillts.
  • Ein ausdrückliches Campingverbot gibt es in den meisten (Natur-, Wild-, Wasser-)Schutzgebieten sowie Nationalparks, Biotopen, Stränden … Jedes Bundesland hat eigene Regeln, die für Wald und freie Landschaft unterschiedlich ausfallen können, eine länderbezogene Übersicht hat Richter Bernd Grillts erstellt.
  • * Freies Campen ist in der Regel in den meisten Ländern der EU verboten. Auch die Bußgelder der deutschen Bundesländer können sehr deftig ausfallen.

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wiki/campen.txt · Zuletzt geändert: 2021/12/19 07:46 von norbert

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